Peter Baumann


DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung D1 Plus

Beleihungswertermittlung

Der Beleihungswert ist wichtig für Kunden und Banken

In den seltensten Fällen bieten Banken Darlehen über 100 Prozent des zu finanzierenden Immobilienwertes an. Geschieht dies doch, dann nur unter der Voraussetzung einer exellenten Bonität des Kunden. Dies erfordert ein hohes Einkommen und zusätzliche Sicherheiten. Ist dies gegeben, dann können Kunden auch ohne Eigenkapital bauen oder kaufen.

Der Beleihungswert ist die Entscheidungsrundlage für die Kreditvergabe der Bank. Dieser Wert gibt an, welchen Wert das Kreditinstitut durch einen Verkauf oder eine Versteigerung mindestens erzielen müsste, falls der Kunde der monatlichen Zahlung seiner Raten nicht mehr nachkommen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bank ihre Ausgaben nicht selbst trägt. Als Beleihungsauslauf wird das Verhältnis zwischen Beleihungswert und Darlehenssumme bezeichnet.
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Als traditionelle Obergrenze des Beleihungswertes gelten 80 Prozent der Finanzierungssumme. Bei einen errechneten Beleihungswert von 100.000 Euro, wäre die Darlehen/Baukredit auf 80.000 Euro begrenzt. Die Differenz zwischen Beleihungs- und Immobilienwert zuzüglich Nebenkosten wie eine eventuelle Maklergebühr, die Grunderwerbssteuer und Notargebühren muss der Käufer aus seinem Eigenkapital aufbringen.

Manche Banken gewähren inzwischen auch mehr als die 80 Prozent Darlehen. Eine 100% Finanzierung plus der Nebenkosten ist allerdings nur dann möglich, wenn der Kunde zusätzliche Sicherheiten wie zum Beispiel andere Immobilien stellen kann. In diesem Fall redet man von einer sogenannten Vollfinanzierung, die ein erhöhtes Risiko mitbringen kann und sorgfälltig geprüft werden sollte.

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Beleihungswertermittlung

§ 16 Pfandbriefgesetz

(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestsetzung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.

Grundsatz der Beleihungswertermittlung

§ 3 BelWertV

(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Beleihungswert), ist der Wert der Immobilie, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.
(2) Zur Ermittlung des Beleihungswerts ist die zukünftige Verkäuflichkeit der Immobilie unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung zugrunde zu legen.

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Peter Baumann

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